DIE AKTUELLEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
FÜR DEN BESITZ UND DIE HALTUNG VON

SCHILDKRÖTEN

 Seit  1. Juni 1997

gilt eine neue Artenschutzverordnung im gesamten EU-Raum. Sie dient vor allem der Umsetzung des

Washingtoner Artenschutzabkommens (WA)  

 

 Liste ANHANG A

enthält jene Arten, deren Erwerb, Besitz und Weitergabe den strengsten Auflagen unterworfen ist.

 *    Für die Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig, deren Erteilung an die Vorlage
       einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung (CITES - Dokumente) gebunden ist. Eine Einfuhr
       von Wildexemplaren für kommerzielle und private Zwecke ist nicht möglich, entsprechend ist auch
       ihr Kauf oder Verkauf innerhalb der EU verboten. 

*    Bei Nachzuchttieren (auch F1) kann die Behörde eine Befreiung des Vermarktungsverbotes
     erlassen. 

*    Für die Weitergabe und Ausfuhr von Arten des Anhanges A sind in jedem Fall die entsprechenden
     CITES-Dokumente (Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung) notwendig.

 *    Soweit dies zumutbar ist, besteht im Falle einer Vermarktung von Tieren des Anhangs A eine
       Kennzeichnungspflicht. 

Achtung: Dies bedeutet praktisch: auch der Transport z.B. zum Tierarzt oder vom Garten in die Wohnung etc. hat nur unter Mitnahme der CITES Bescheinigung zu erfolgen! Ebenso gilt nur die CITES Bescheinigung als unanfechtbarer Herkunftsnachweis.

Beachten Sie unbedingt, daß nur das Originaldokument gilt, nicht jedoch eine Fotokopie !

Diese Liste beinhaltet folgende Landschildkröten (Testudinidae)

 

Galapagos-Riesenschildkröte

Geometrische Landschildkröte

Strahlenschildkröte

Maurische Landschildkröte

Madagassische Schnabelbrustschildkröte

Griechische Landschildkröte

Mexikanische Gopherschildkröte

Ägyptische Landschildkröte

Spaltenschildkröte

Breitrandschildkröte

 

 Liste ANHANG B

umfaßt vor allem Arten, die im Anhang II des WA aufgeführt sind.

 *    Für die Einfuhr von im Anhang B aufgeführten Arten in die EU muß wie bei den Arten des
     Anhanges A eine Einfuhr- und eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung vorgelegt werden. 

*    Für die Weitergabe ist eine CITES-Bescheinigung allerdings nicht mehr vorgeschrieben, wohl
     aber muß die Herkunft des Tieres dokumentiert sein (z.B. durch einen Kaufvertrag oder
     Händlerrechnung). Um den Legalitätsnachweis zu erleichtern, sollten alle derartigen Unterlagen
     einen Verweis auf entsprechende CITES-Dokumente enthalten.

 *    Für die Ausfuhr von Tieren des Anhanges B aus der EU müssen CITES-Dokumente (Ausfuhr-
       bzw. Wiederausfuhrgenehmigung) vorgelegt werden. 

Diese Liste beinhaltet folgende Schildkröten :

alle übrigen Landschildkröten, wie

z.B. Russische Steppenschildkröte

z.B.  Rotwangen-Schmuckschildkröte

Bei Handel/Schmuggel mit Tieren ohne CITES-Papiere droht nach dem Artenschutzgesetz ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Bei Bezirksverwaltungsverfahren zwischen öS 10.000,-- bis öS 100.000,--, öS 20.000,-- bis öS 200.000,--, öS 50.000,-- bis öS 500.000,-- je nach Art des Vergehens.

Nach dem Finanzstrafverfahren wird das Strafmaß mit bis zu 40 % des Wertes der Tiere bemessen.

  

Seit 1. September 1998

gilt zusätzlich das
Wiener Artenhandelsbegleitgesetz.
Lt. § 5 Wiener Artenhandelsbegleitgesetz
hat eine Meldung aller Tiere des Anhangs A bei der MA22
bis 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
 

Gefährdete Tiere des Anhangs A (Stichtag 1.9.1998) müssen der MA 22 bis 31.12.1998 schriftlich mit Angabe der Anzahl, Art und Unterbringungsort angezeigt werden. 

Bei Nachzuchten hat diese Meldung innerhalb von drei Monaten ab Eiablage zu erfolgen. 

Wird diese Frist versäumt, droht 

1)   die sofortige Beschlagnahme der nicht gemeldeten Tiere 

2)   ein Verwaltungsstrafverfahren mit Höchststrafe von bis zu öS 100.000,--

  

Seit 1. August 1997

gilt die Änderung des
§ 2.  der 1. Wiener Tierschutz- und Tierhalteverordnung
Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege im Sinne des
§ 15. Abs. 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes:

(1) Das Halten von Wildtieren, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.

unter der Kategorie Reptilien:  alle Schildkröten !

Die Behörde kann abgesehen vom Verbot der Haltung eventuell:

a)   die Haltung bewilligen, wenn gewährleistet ist, daß alle behördlichen Auflagen zur art-, rasse-, und
       verhaltensgerechten Unterkunft erfüllt werden, die art-, rasse-, und altersspezifischen
       Bewegungsbedürfnisse der Tiere nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, und so
       weiter .......    

b)   die Haltung befristet erteilen

 

Wenn der Behörde eine Haltung der Tiere ohne Bewilligung angezeigt wird, kann die Behörde:

a)   die Tiere beschlagnahmen

b)   nach Erfüllen der Auflagen innerhalb von zwei Monaten die Tiere eventuell wieder ausfolgen

c)   bei schlechter Haltung Anzeige wegen Tierquälerei erstatten.

  

Seit 1. Juli 1997

gilt die Änderung des
Tierschutzgesetzes sinngemäß auch in Niederösterreich.
Leider sind hier noch wenige Arten vom ganz strengen Schutz ausgenommen, was aber nicht heißt, daß eine falsche Haltung toleriert wird !

 

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und handeln Sie, 
bevor Strafen oder sogar die Beschlagnahme der Tiere
ins Haus stehen!

 

Auskunft erhalten Sie bei :

 Turtles Rescue Center

Tel.: 310 93 37, 0 - 24 Uhr (Anrufbeantworter und FAX) 

 

MA 60, Veterinäramt

Tel.: 795 14/97631, Mo - Fr: 7.30 - 15.30 Uhr

 

Magistratisches Bezirksamt für den jeweiligen Wohnbezirk

(bitte aus Telefonbuch entnehmen)

 

Amt der Landesregierung

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

 

MA 22, Magistratsabteilung für Umweltschutz

Tel: 4000/88215