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DIE AKTUELLEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN SCHILDKRÖTEN Seit 1. Juni 1997 gilt eine neue Artenschutzverordnung im gesamten EU-Raum. Sie dient vor allem der Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA)
Liste ANHANG A enthält jene Arten, deren Erwerb, Besitz und Weitergabe den strengsten Auflagen unterworfen ist. * Für die Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig, deren Erteilung an die Vorlage * Bei Nachzuchttieren (auch F1) kann die Behörde eine Befreiung des Vermarktungsverbotes * Für die Weitergabe und Ausfuhr von Arten des Anhanges A sind in jedem Fall die entsprechenden * Soweit dies zumutbar ist, besteht im Falle einer Vermarktung von Tieren des Anhangs A eine Achtung: Dies bedeutet praktisch: auch der Transport z.B. zum Tierarzt oder vom Garten in die Wohnung etc. hat nur unter Mitnahme der CITES Bescheinigung zu erfolgen! Ebenso gilt nur die CITES Bescheinigung als unanfechtbarer Herkunftsnachweis. Beachten Sie unbedingt, daß nur das Originaldokument gilt, nicht jedoch eine Fotokopie ! Diese Liste beinhaltet folgende Landschildkröten (Testudinidae)
Liste ANHANG B umfaßt vor allem Arten, die im Anhang II des WA aufgeführt sind. * Für die Einfuhr von im Anhang B aufgeführten Arten in die EU muß wie bei den Arten des * Für die Weitergabe ist eine CITES-Bescheinigung allerdings nicht mehr vorgeschrieben, wohl * Für die Ausfuhr von Tieren des Anhanges B aus der EU müssen CITES-Dokumente (Ausfuhr- Diese Liste beinhaltet folgende Schildkröten : alle übrigen Landschildkröten, wie z.B. Russische Steppenschildkröte z.B. Rotwangen-Schmuckschildkröte Bei Handel/Schmuggel mit Tieren ohne CITES-Papiere droht nach dem Artenschutzgesetz ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Bei Bezirksverwaltungsverfahren zwischen öS 10.000,-- bis öS 100.000,--, öS 20.000,-- bis öS 200.000,--, öS 50.000,-- bis öS 500.000,-- je nach Art des Vergehens. Nach dem Finanzstrafverfahren wird das Strafmaß mit bis zu 40 % des Wertes der Tiere bemessen.
Seit 1. September 1998 gilt zusätzlich das Gefährdete Tiere des Anhangs A (Stichtag 1.9.1998) müssen der MA 22 bis 31.12.1998 schriftlich mit Angabe der Anzahl, Art und Unterbringungsort angezeigt werden. Bei Nachzuchten hat diese Meldung innerhalb von drei Monaten ab Eiablage zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, droht 1) die sofortige Beschlagnahme der nicht gemeldeten Tiere 2) ein Verwaltungsstrafverfahren mit Höchststrafe von bis zu öS 100.000,--
Seit 1. August 1997 gilt die Änderung des (1) Das Halten von Wildtieren, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, ist aus Gründen des Tierschutzes verboten. unter der Kategorie Reptilien: alle Schildkröten ! Die Behörde kann abgesehen vom Verbot der Haltung eventuell: a) die Haltung bewilligen, wenn gewährleistet ist, daß alle behördlichen Auflagen zur art-, rasse-, und b) die Haltung befristet erteilen
Wenn der Behörde eine Haltung der Tiere ohne Bewilligung angezeigt wird, kann die Behörde: a) die Tiere beschlagnahmen b) nach Erfüllen der Auflagen innerhalb von zwei Monaten die Tiere eventuell wieder ausfolgen c) bei schlechter Haltung Anzeige wegen Tierquälerei erstatten.
Seit 1. Juli 1997 gilt die Änderung des
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und handeln Sie,
Auskunft erhalten Sie bei : Turtles Rescue Center Tel.: 310 93 37, 0 - 24 Uhr (Anrufbeantworter und FAX)
MA 60, Veterinäramt Tel.: 795 14/97631, Mo - Fr: 7.30 - 15.30 Uhr
Magistratisches Bezirksamt für den jeweiligen Wohnbezirk (bitte aus Telefonbuch entnehmen)
Amt der Landesregierung Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg
MA 22, Magistratsabteilung für Umweltschutz Tel: 4000/88215
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